General terms and conditions of business
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden der Zebroo GmbH (nachfolgend: „Zebroo“), insbesondere hinsichtlich jener Geschäfte, welche den Unternehmensgegenständen der Zebroo zuzuordnen sind.
(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
(3) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nach § 1 Abs. 1 in den allgemeinen Geltungsbereich der AGB fallen.
(4) Für die Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende AGB des Kunden erkennt Zebroo nicht an, es sei denn, Zebroo hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Zustimmung gilt nur für den jeweiligen Einzelfall.
(5) Die AGB gelten auch dann, wenn Zebroo in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote von Zebroo sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung durch Zebroo oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Leistungsbeschreibungen stellen – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine Beschaffenheitsgarantien oder Erfolgsgarantien dar.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsart
(1) Zebroo erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen:
- Consulting
- Softwareimplementierung
- Softwareanpassung
- Softwareerstellung
- Softwarevertrieb
- Softwarepflege
im Zusammenhang mit der ERP-Lösung Odoo sowie damit verbundenen Systemlandschaften.
(2) Sämtliche von Zebroo erbrachten Leistungen sind – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird – Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Erfolg ist nicht geschuldet.
(3) Werkvertragliche Leistungen (Erfolgsschuldverhältnisse) oder Lieferleistungen liegen nur vor, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als solche vereinbart wurden.
(4) Auch bei Softwareerstellung erfolgt die Leistung grundsätzlich im Rahmen einer dienstvertraglichen Tätigkeit (z.B. agile Entwicklung nach Aufwand). Eine Abnahme oder Erfolgshaftung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich geregelt ist.
(5) Zebroo ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung Dritter (Subunternehmer) zu bedienen.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung sämtlicher Leistungen erfolgt grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand (Zeitaufwand) zu den jeweils gültigen Stundensätzen von Zebroo, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Vergütungsregelung schriftlich vereinbart wurde.
(2) Zeitangaben, Aufwandsschätzungen oder Budgetrahmen sind unverbindliche Planwerte und stellen keine Pauschalpreise oder Höchstgrenzen dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet.
(3) Die Abrechnung erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – monatlich auf Basis der tatsächlich angefallenen Aufwände.
(4) Nebenkosten (Reisezeiten, Fahrtkosten, Spesen, Übernachtungskosten etc.) werden gesondert berechnet. Reisezeiten gelten als abrechenbare Arbeitszeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Zebroo ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen oder Leistungen von Vorauszahlung abhängig zu machen.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
§ 5 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung
(Unverändert bzw. inhaltlich wie von dir vorgegeben, sprachlich leicht bereinigt.)
§ 6 Nutzungsrechte an Software
(Weitgehend inhaltlich wie von dir vorgegeben – juristisch weiterhin verwendbar.)
Wichtig ist hier keine inhaltliche Änderung notwendig, da Nutzungsrechte auch bei dienstvertraglicher Entwicklung übertragen werden können.
§ 7 Haftung
(Inhaltlich weitgehend wie bisher; keine wesentlichen Änderungen erforderlich.)
§ 8 Gewährleistung
(1) Bei dienstvertraglichen Leistungen bestehen keine Gewährleistungsrechte im werkvertraglichen Sinne.
(2) Gewährleistungsrechte bestehen ausschließlich, wenn und soweit ausdrücklich eine Werkleistung oder Lieferung vereinbart wurde.
(3) Für ausdrücklich vereinbarte Werkleistungen oder Kaufsachen gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den in diesen AGB geregelten Modifikationen.
(4) Eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen.
§ 9 Abnahme
(1) Bei rein dienstvertraglichen Leistungen besteht kein Abnahmeerfordernis.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieser Bestimmungen entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 11 Ausfuhrbestimmungen
Die Ausfuhr der von Zebroo erstellter bzw. überlassener Software aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den Beschränkungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts und den USAusfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, eine Ausfuhr nur mit den erforderlichen Genehmigungen des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft oder der zuständigen US-Behörde vorzunehmen.
§ 12 Änderung der AGB
(1) Zebroo behält sich die nachträgliche Änderung dieser AGB beispielsweise im Falle von Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder technischer Weiterentwicklung vor. Zebroo wird den Kunden sechs Wochen vor Wirksamwerden über die Anpassungen der AGB informieren. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der AGB nicht einverstanden, kann er nach Erhalt der Information innerhalb von 14 Tagen den Änderungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Für den Fall, dass kein Widerspruch innerhalb der Frist erfolgt, gelten die geänderten AGB als vom Kunden genehmigt. Zebroo wird den Kunden auf die Bedeutung seines Verhaltens zusammen mit der Mitteilung über die Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB hinweisen.
(2) Im Falle des Widerspruchs ist Zebroo zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Zebroo gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), auch wenn der Kunde seinen Wohn- oder Firmensitz im Ausland hat.
(2) Erfüllungsort ist Augsburg.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen, welchen die vorliegenden Bestimmungen zugrunde liegen, ist Augsburg. Seite 8 von 8
(4) Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EUMitgliedstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Zebroo.
Stand: April 2023